Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Die Vorschriften des Unterabschnitts über Nutzungsrechte sind auch anzuwenden, wenn das Werk in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen wurde, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt (§ 43 UrhG). Welche Nutzungsrechte der Arbeitgeber erhält, richtet sich nach der Vereinbarung und, wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet sind, nach dem gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG), siehe Zweckübertragungsregel. Bei Computerprogrammen, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers schafft, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b Abs. 1 UrhG), dazu Urheberrecht an Computerprogrammen.