Urheberrecht an Computerprogrammen
Computerprogramme werden urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne sind, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers darstellen; qualitative oder ästhetische Kriterien sind nicht anzulegen (§ 69a Abs. 3 UrhG). Geschützt ist der Ausdruck des Programms in jeder Form, nicht aber die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze (§ 69a Abs. 2 UrhG). Schafft ein Arbeitnehmer das Programm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisungen des Arbeitgebers, ist grundsätzlich allein der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt (§ 69b UrhG). Zustimmungsbedürftig sind u. a. Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung (§ 69c UrhG).