Ansprüche bei Urheberrechtsverletzung
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 UrhG). Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit besteht außerdem ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG); der Schaden kann nach dem entgangenen Gewinn, unter Berücksichtigung des Verletzergewinns oder auf Grundlage der angemessenen Lizenzgebühr (Lizenzanalogie) bemessen werden. Ergänzend bestehen Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke (§ 98 UrhG) sowie auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 101 UrhG).