Rechtsbegriff

Urheberschaft und Miturheberschaft

Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes (Schöpferprinzip). Das Urheberrecht entsteht in der Person desjenigen, der das Werk als persönliche geistige Schöpfung hervorbringt, ohne Anmeldung oder Eintragung; es ist unter Lebenden nicht übertragbar, der Urheber kann aber Nutzungsrechte einräumen (§ 29 UrhG). Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber zur gesamten Hand (§ 8 UrhG). Veröffentlichung, Verwertung und Änderung bedürfen dann ihrer Einwilligung; diese darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

Rechtsgrundlagen