Rechtsbegriff

Urkundenfälschung

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (§ 267 StGB). Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt — von der Vertragsunterschrift bis zum gefälschten Zeugnis.

Rechtsgrundlagen