Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Urlaubsabgeltung ist ein Geldanspruch, der an die Stelle des nicht mehr erfüllbaren Freistellungsanspruchs tritt und sich nach dem Urlaubsentgelt bemisst. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf Urlaub dagegen grundsätzlich nicht durch Geld ersetzt werden. Als Zahlungsanspruch unterliegt er den allgemeinen Verjährungs- und gegebenenfalls Ausschlussfristen, wobei die Rechtsprechung unionsrechtliche Besonderheiten beachtet.