Rechtsbegriff

Verfall und Übertragung von Urlaub

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen zulässig und dann bis zum 31. März zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung verfällt der Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat (Mitwirkungsobliegenheit). Bei lang andauernder Erkrankung gelten abweichende Verfallsfristen.

Rechtsgrundlagen