Rechtsbegriff

Vaterschaftsanerkennung

Ist die Mutter eines Kindes bei der Geburt nicht verheiratet, wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung begründet (§ 1592 BGB). Die Anerkennung erfolgt in öffentlich beurkundeter Form und bedarf der Zustimmung der Mutter. Mit wirksamer Anerkennung entstehen die vollen rechtlichen Wirkungen der Vaterschaft, insbesondere Unterhalts- und Erbrecht sowie potenziell die gemeinsame elterliche Sorge bei entsprechender Sorgeerklärung.

Rechtsgrundlagen