Vaterschaftsanfechtung
Mit der Vaterschaftsanfechtung wird die rechtliche Vaterschaft eines Mannes durch gerichtliche Entscheidung beseitigt (§ 1599 BGB). Anfechtungsberechtigt sind der rechtliche Vater, die Mutter, das Kind sowie unter weiteren Voraussetzungen ein Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben; für ihn gilt eine Einschränkung bei bestehender sozial-familiärer Beziehung zum Kind (§ 1600 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB). Mit der Rechtskraft der Entscheidung gilt der Mann als nicht Vater des Kindes.