Veräußerung der versicherten Sache
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, etwa beim Verkauf eines Hauses, tritt der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein (§ 95 Abs. 1 VVG). Veräußerer und Erwerber haften für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG). Der Versicherer kann dem Erwerber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen; das Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird (§ 96 Abs. 1 VVG). Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis ab Kenntniserlangung (§ 96 Abs. 2 VVG). Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; bei unterbliebener Anzeige kann er unter den Voraussetzungen des § 97 VVG leistungsfrei sein.