Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz
Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ermöglicht die Verbandsklage und erlaubt es bestimmten Stellen, im Interesse der Verbraucher gegen rechtswidrige Praktiken vorzugehen. Wer gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher verstößt, kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden (§ 2 UKlaG); ebenso wer unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (§ 1 UKlaG). Klagebefugt sind qualifizierte Einrichtungen, insbesondere Verbraucherverbände (§ 3 UKlaG). Daneben bestehen weitere Verbandsklagen, etwa nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz.