Rechtsbegriff

Verbotene Eigenmacht

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet; das Gesetz nennt dies verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Der Besitzer darf sich dagegen mit Gewalt wehren (§ 859 BGB). Er kann Wiedereinräumung des Besitzes verlangen (§ 861 BGB) und bei Störungen Beseitigung und Unterlassung (§ 862 BGB). Der Besitzschutz hängt nicht davon ab, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat. Ein Beispiel ist das eigenmächtige Auswechseln des Türschlosses durch den Vermieter.

Rechtsgrundlagen