Rechtsbegriff

Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Nach § 315d StGB ist strafbar, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos fortbewegt, um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (verbotene Kraftfahrzeugrennen, auch als Einzelrennen). Werden Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, droht eine höhere Strafe; tödliche oder schwere Folgen sind qualifiziert. Fahrzeuge können eingezogen werden (§ 315f StGB).

Rechtsgrundlagen