Rechtsbegriff

Verbotsirrtum

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (§ 17 StGB). Er kennt den Sachverhalt, hält sein Verhalten aber irrig für erlaubt. War der Irrtum unvermeidbar, handelt der Täter ohne Schuld und bleibt straffrei. War er vermeidbar, bleibt die Strafbarkeit bestehen, die Strafe kann jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. An die Unvermeidbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt: Der Täter muss alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft haben, etwa durch Erkundigung bei einer sachkundigen Stelle.

Rechtsgrundlagen