Rechtsbegriff

Verbraucherdarlehensvertrag

Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher ein entgeltliches Darlehen gewährt (§ 491 BGB) — etwa ein Konsumentenkredit oder eine Baufinanzierung. Das Gesetz schützt den Verbraucher durch besondere Formvorschriften, Pflichtangaben zu effektivem Jahreszins und Gesamtkosten sowie ein grundsätzliches Widerrufsrecht von vierzehn Tagen. Kleinstkredite mit einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro und bestimmte Arbeitgeberdarlehen zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zins sind ausgenommen (§ 491 Abs. 2 BGB). Stand bis 19. November 2026: Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (BGBl. 2026 I Nr. 139) gilt grundsätzlich ab dem 20. November 2026; Anwendungsbereich und Ausnahmen sind dann neu zu prüfen.

Rechtsgrundlagen