Rechtsbegriff

Verbraucherinsolvenzverfahren

Für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, gelten im Insolvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit die §§ 304 ff. InsO nichts anderes bestimmen (Verbraucherinsolvenzverfahren, § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Wer selbständig tätig war, wird erfasst, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen; überschaubar sind sie nur bei weniger als 20 Gläubigern (§ 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO). Mit dem Eröffnungsantrag sind eine Bescheinigung über den innerhalb der letzten sechs Monate gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch, eine Erklärung zur Restschuldbefreiung, die Verzeichnisse und ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen (§ 305 Abs. 1 InsO). Der angenommene Plan hat die Wirkung eines Vergleichs (§ 308 Abs. 1 InsO); andernfalls wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 311 InsO).

Rechtsgrundlagen