Rechtsbegriff

Hinweispflicht zur Verbraucherstreitbeilegung

Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, unterliegen einer Informationspflicht zur Verbraucherstreitbeilegung: Sie müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 VSBG). Besteht eine Teilnahmepflicht, ist zusätzlich auf die zuständige Stelle hinzuweisen. Ausgenommen von Absatz 1 Nr. 1 ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (§ 36 Abs. 3 VSBG). Bei nicht beigelegter Streitigkeit ist in Textform auf eine zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen (§ 37 VSBG).

Rechtsgrundlagen