Rechtsbegriff

Verbrauchsgüterkauf

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft (§ 474 Abs. 1 BGB). Für ihn gelten über das allgemeine Kaufrecht hinaus Sondervorschriften zum Schutz des Verbrauchers. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 BGB). Von den Mängelrechten des Käufers kann zu seinem Nachteil grundsätzlich nicht durch Vereinbarung abgewichen werden (§ 476 BGB). Die Verjährung der Mängelansprüche regelt § 438 BGB.

Rechtsgrundlagen