Rechtsbegriff

Verbundene Unternehmen (Konzernrecht)

Das Aktiengesetz fasst unter verbundenen Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen zusammen, die in einer der in § 15 AktG genannten Beziehungen stehen: Mehrheitsbesitz, Abhängigkeit, Konzernverhältnis, wechselseitige Beteiligung oder Unternehmensvertrag. Abhängig ist ein Unternehmen, auf das ein anderes unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG); bei Mehrheitsbesitz wird Abhängigkeit vermutet (§ 17 Abs. 2 AktG). Ein Konzern liegt vor, wenn Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (§ 18 AktG). Die Einordnung bestimmt, welche Schutzvorschriften für abhängige Gesellschaften gelten.

Rechtsgrundlagen