Rechtsbegriff

Verdachtskündigung

Die Verdachtskündigung stützt sich nicht auf den Nachweis einer Pflichtverletzung, sondern auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder Straftat, der das für das Arbeitsverhältnis nötige Vertrauen zerstört. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung ergriffen und insbesondere den Arbeitnehmer zum Verdacht angehört hat. Als außerordentliche Kündigung ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten; zuvor ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Sie ist von der Tatkündigung zu unterscheiden, die auf der erwiesenen Tat beruht.

Rechtsgrundlagen