Vereinigungsfreiheit
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden (Art. 9 Abs. 1 GG). Die Vereinigungsfreiheit umfasst auch das Recht, einem Zusammenschluss fernzubleiben (negative Vereinigungsfreiheit). Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten (Art. 9 Abs. 2 GG). Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet als Koalitionsfreiheit das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, und gilt für jedermann und alle Berufe.