Rechtsbegriff

Vereinsverbot

Ein Verein darf erst als verboten behandelt werden, wenn die Verbotsbehörde durch Verfügung festgestellt hat, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Vereinsverbot, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Mit dem Verbot sind in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Verbotsbehörde ist für Vereine, deren Organisation und Tätigkeit sich auf ein Land beschränken, die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, sonst das zuständige Bundesministerium (§ 3 Abs. 2 VereinsG). Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VereinsG). Es beschränkt die Vereinigungsfreiheit.

Rechtsgrundlagen