Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen
In Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe. Sie richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Voraussetzungen sind, dass der Beteiligte die Kosten der Verfahrensführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Verfahren mit Anwaltszwang wird auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, sonst nur, wenn es wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist (§ 78 FamFG). Die Hilfe deckt nicht die Kosten der Gegenseite.