Verfahrenskostenvorschuss unter Ehegatten (Prozesskostenvorschuss)
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (Verfahrenskostenvorschuss, auch Prozesskostenvorschuss genannt, § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB). Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist (§ 1360a Abs. 4 Satz 2 BGB). Bei getrennt lebenden Ehegatten ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Der Vorschuss richtet sich gegen den Ehegatten und ist von der staatlichen Verfahrenskostenhilfe zu unterscheiden. Zum Unterhalt bei Trennung siehe Trennungsunterhalt.