Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung
Eine eingetragene Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist (§ 49 Abs. 1 MarkenG). Der Verfall kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Antragstellung eine Benutzung begonnen oder wieder aufgenommen wurde. Unabhängig von der Löschung kann sich der Beklagte im Verletzungsverfahren auf mangelnde Benutzung berufen (§ 25 MarkenG). Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung sind zu berücksichtigen (§ 26 MarkenG).