Verfassungsbeschwerde
Mit der Verfassungsbeschwerde kann jedermann geltend machen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Zulässig ist sie grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Sie ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen (§ 93 Abs. 1 BVerfGG); richtet sie sich gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht, beträgt die Frist ein Jahr (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Sie bedarf der Annahme zur Entscheidung.