Verfügung über das Vermögen im Ganzen (Zustimmung des Ehegatten)
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann sich ein Ehegatte bei der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen; ohne Zustimmung ist auch eine bereits erfolgte Verfügung unwirksam (§ 1365 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift schützt den Zugewinnausgleichsanspruch. Nach der Rechtsprechung kann sie auch eingreifen, wenn ein einzelner Gegenstand, etwa das Hausgrundstück, praktisch das gesamte Vermögen ausmacht und der Vertragspartner dies weiß. Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann das Familiengericht sie ersetzen (§ 1365 Abs. 2 BGB). Ein Vertrag ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam (§ 1366 BGB).