Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Das Gesetz nennt keine feste Höhe; was angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Erblasser kann die Vergütung in der letztwilligen Verfügung abweichend regeln, etwa festlegen oder ausschließen (§ 2221 BGB). Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker durch Testament ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB). Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen (§ 2218 Abs. 2 BGB). Zur Rolle des Amtsinhabers siehe Testamentsvollstreckung, zu den Erben, die die Vergütung wirtschaftlich tragen, Erbengemeinschaft.