Rechtsbegriff

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus dem Wesen der Grundrechte; er begrenzt jeden Eingriff in Grundrechte. Ein Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er einen legitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist, erforderlich ist, also kein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht, und angemessen ist, der Nachteil für den Betroffenen also nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Ziels steht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Er ist zudem im einfachen Recht, etwa im Polizei- und Ordnungsrecht, verankert.

Rechtsgrundlagen