Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung stützt sich auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 2 KSchG), insbesondere auf eine Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten das Arbeitsverhältnis erheblich belastet, auch künftig Störungen zu erwarten sind (Prognose) und eine Interessenabwägung zugunsten der Beendigung ausfällt. Als milderes Mittel geht ihr in der Regel eine einschlägige Abmahnung voraus. Sie kann ordentlich oder, bei einem wichtigen Grund, außerordentlich nach § 626 BGB erklärt werden.