Rechtsbegriff

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in dessen häuslicher Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr (Verhinderungspflege, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich; der Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten muss aber bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach dem Gemeinsamen Jahresbetrag, der auch Leistungen der Kurzzeitpflege umfasst (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Voraussetzung ist ein Pflegegrad von mindestens 2; zur Pflege durch Angehörige im Alltag siehe Pflegegeld.

Rechtsgrundlagen