Verjährung
Die Verjährung gibt dem Schuldner nach Ablauf einer Frist ein Leistungsverweigerungsrecht — der Anspruch erlischt nicht, ist aber nicht mehr durchsetzbar. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte (§ 199 Abs. 1 BGB).