Rechtsbegriff

Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf

Die Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf: Die Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen eines Mangels verjähren in zwei Jahren, bei einem Bauwerk und bei dafür verwendeten, mangelursächlichen Sachen in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB). Die Frist beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, sonst mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem erstmaligen Zeigen eines in der Frist aufgetretenen Mangels ein, und eine Nachbesserung verlängert die Frist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 3 und 5 BGB). Vor Mitteilung des Mangels ist dort eine Verkürzung auf unter zwei Jahre, bei gebrauchten Waren auf unter ein Jahr ausgeschlossen (§ 476 Abs. 2 BGB). Siehe Sachmangel.

Rechtsgrundlagen