Rechtsbegriff

Kurze Verjährung mietrechtlicher Ersatzansprüche

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Auch Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung unterfallen der kurzen Verjährung auch Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der Zweck liegt in einer raschen Klärung nach der Rückgabe. Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gilt hier nicht.

Rechtsgrundlagen