Verjährung von Straftaten
Straftaten können nach Ablauf bestimmter, nach der Schwere der angedrohten Strafe gestaffelter Fristen nicht mehr verfolgt werden — die Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB), die bei den schwersten Delikten wie Mord ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Tat und kann durch bestimmte Ermittlungs- oder Verfahrenshandlungen unterbrochen werden, wodurch sie von Neuem zu laufen beginnt. Von der Verfolgungsverjährung zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung bereits verhängter Strafen.