Rechtsbegriff

Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, etwa Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen, beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG); für bestimmte Verstöße gegen Fahrzeugvorschriften gelten abweichende Fristen (§ 26 Abs. 3 Satz 2 StVG). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG), und schließt Verfolgung und Nebenfolgen aus (§ 31 Abs. 1 OWiG). Die Verjährung wird unterbrochen, etwa durch die erste Vernehmung oder die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder den Erlass des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 9 OWiG); danach beginnt die Frist von neuem, die Verfolgung ist aber spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens zwei Jahre, verstrichen ist (§ 33 Abs. 3 OWiG). Siehe auch Bußgeldbescheid und Einspruch und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Rechtsgrundlagen