Verjährung und Fälligkeit von Versicherungsansprüchen
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren (§ 195 BGB); die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht (§ 15 VVG). Geldleistungen sind fällig mit Beendigung der Erhebungen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendig sind (§ 14 VVG).