Hemmung der Verjährung
Die Hemmung unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist, ohne die bereits verstrichene Zeit zu vernichten — nach Wegfall des Hemmungsgrunds läuft die Frist einfach weiter (§ 203 BGB). Ein klassischer Hemmungsgrund sind Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch: solange sie andauern, ist die Verjährung gehemmt, frühestens drei Monate nach ihrem Ende tritt sie ein. Weitere Hemmungstatbestände betreffen unter anderem Rechtsverfolgung und höhere Gewalt. Von der Hemmung zu unterscheiden ist der Neubeginn der Verjährung, bei dem die Frist vollständig neu zu laufen beginnt.