Verkehrsopferhilfe (Entschädigungsfonds)
Wird durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Inland ein Personen- oder Sachschaden verursacht, kann der Geschädigte seine Ansprüche auch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen, wenn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht oder die Versicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung keine Deckung gewährt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PflVG). Das gilt nur, soweit der Geschädigte glaubhaft macht, dass er weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer noch von einem Schadensversicherer Ersatz erlangen kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG). Die Aufgaben des Fonds nimmt der Verein Verkehrsopferhilfe wahr (§ 24 Abs. 1 PflVG). Typische Fälle sind die Unfallflucht und das Fahren ohne Versicherungsschutz; sonst besteht der Direktanspruch gegen den Versicherer.