Rechtsbegriff

Verkehrssicherungspflicht

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht). Die Pflicht ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern von der Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB entwickelt worden. Geschuldet ist nicht absolute Sicherheit, sondern was ein verständiger, umsichtiger Mensch für erforderlich und zumutbar hält. Typische Anwendungsfälle sind Streu- und Räumpflichten, die Sicherung von Baustellen und der bauliche Zustand von Gebäuden und Wegen. Besondere gesetzliche Haftungstatbestände enthalten etwa §§ 836 ff. BGB.

Rechtsgrundlagen