Rechtsbegriff

Verletztenrente der Unfallversicherung

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist, haben Anspruch auf eine Verletztenrente (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Vollrente beträgt bei völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, bei geringerer MdE wird eine entsprechende Teilrente geleistet.

Rechtsgrundlagen