Verlöbnis
Das Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen, künftig miteinander die Ehe einzugehen. Aus ihm kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden; auch das Versprechen einer Strafe für den Fall der Nichteingehung ist unwirksam (§ 1297 BGB). Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund zurück, hat er dem anderen und dessen Eltern den Schaden zu ersetzen, der durch Aufwendungen und Verbindlichkeiten im Vertrauen auf die Ehe entstanden ist (§ 1298 BGB). Geschenke können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden, wenn die Ehe nicht zustande kommt (§ 1301 BGB). Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren.