Rechtsbegriff

Vermächtnis

Durch Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person, ohne sie als Erben einzusetzen, einen einzelnen Vermögensvorteil zu — etwa ein bestimmtes Grundstück oder einen Geldbetrag (§ 2147 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe und haftet daher grundsätzlich nicht für Nachlassverbindlichkeiten; er erwirbt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (regelmäßig den Erben) auf Erfüllung des Vermächtnisses. Ein Vermächtnis kann nur durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden.

Rechtsgrundlagen