Rechtsbegriff

Kündigung durch den Vermieter bei berechtigtem Interesse

Der Vermieter von Wohnraum kann ein unbefristetes Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 573 Abs. 1 BGB); eine Kündigung allein zur Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei einer schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf und bei der Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks (§ 573 Abs. 2 BGB). Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt drei Monate und verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung um jeweils drei Monate (§ 573c BGB). Der Kündigungsgrund ist anzugeben (§ 573 Abs. 3 BGB).

Rechtsgrundlagen