Rechtsbegriff

Vermieterpfandrecht

Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 Abs. 1 BGB). Es entsteht ohne Vereinbarung und ohne Besitz des Vermieters, erfasst aber keine Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. Für künftige Entschädigungsforderungen und für Miete, die später als im laufenden und im folgenden Mietjahr fällig wird, kann es nicht geltend gemacht werden (§ 562 Abs. 2 BGB). Es erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer sie werden ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt (§ 562a BGB); der Vermieter darf einer Entfernung unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen (§ 562b BGB). Eigenmächtige Maßnahmen sind ihm nicht erlaubt.

Rechtsgrundlagen