Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der Gründe des § 20 StGB bei Begehung der Tat erheblich vermindert, kann die Strafe nach § 21 StGB gemildert werden (Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB). Die Milderung ist nicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Gerichts. Praktisch bedeutsam ist dies bei Alkohol- oder Drogenrausch sowie psychischen Erkrankungen. Neben der gemilderten Strafe kann eine Maßregel angeordnet werden, etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB.