Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung)
Mit der Vermögensauskunft gibt der Schuldner zur Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen; anzugeben sind alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände sowie bestimmte Veräußerungen und unentgeltliche Leistungen der zurückliegenden Zeit (§ 802c Abs. 1, 2 ZPO). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist an Eides statt zu versichern (§ 802c Abs. 3 ZPO); umgangssprachlich spricht man oft noch von der eidesstattlichen Versicherung. Die Abnahme ist erst zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher zur Zahlung aufgefordert hat und seither mindestens zwei Wochen vergangen sind (§ 802f Abs. 1 ZPO). Eine weitere Auskunft muss der Schuldner innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich nicht geben (§ 802d Abs. 1 ZPO). Bleibt er dem Termin unentschuldigt fern, kann Haftbefehl zur Erzwingung ergehen (§ 802g Abs. 1 ZPO); zudem droht die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 ZPO).