Verpflichtungsklage
Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO). Sie ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist; dann verpflichtet das Gericht die Behörde zum Erlass (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Fehlt die Spruchreife, etwa bei Ermessen, ergeht ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Bleibt die Behörde ohne zureichenden Grund untätig, ist die Klage in der Regel nach drei Monaten zulässig (§ 75 VwGO).