Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht verhandelt. Ist der Kläger säumig, wird die Klage auf Antrag des Beklagten abgewiesen (§ 330 ZPO). Ist der Beklagte säumig, gilt das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden, und der Beklagte wird verurteilt, soweit die Klage schlüssig ist (§ 331 ZPO). Gegen ein Versäumnisurteil kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 339 ZPO); der Prozess wird dann in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO).