Rechtsbegriff

Versagung der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, dies beantragt und ein Versagungsgrund vorliegt (§ 290 Abs. 1 InsO). Versagungsgründe sind etwa eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283c StGB ab einer bestimmten Strafhöhe, unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung von Krediten oder öffentlichen Leistungen, unangemessene Verbindlichkeiten, Vermögensverschwendung oder Verfahrensverzögerung, die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, unrichtige Angaben in den Verzeichnissen und die Verletzung der Erwerbsobliegenheit (§ 290 Abs. 1 InsO). Der Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO); gegen den Beschluss steht dem Schuldner und dem antragstellenden Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 290 Abs. 3 InsO). Siehe auch Wohlverhaltensperiode.

Rechtsgrundlagen